Fördermittelrechner

Fördermittel
Ermitteln Sie die höchstmögliche Fördersumme für die energetische Sanierung Ihres Wohngebäudes!
 

Einzelmaßnahme

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) oder Heizungsoptimerung

Heizungsförderung

KfW Programm 458

Austausch der Heizung

Bundesförderung für effiziente Gebäude
Einzelmaßnahmen

 

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Dach, Fassade, Fenster, Haustüre, Boden, etc.

 

Anlagentechnik (außer Heizung)

Smart-Home, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

 

Heizungsoptimierung

Elektrische Heizkreispumpen, Messtechnik, Fußbodenheizung, etc.

 

Irrtümer vorbehalten

 

Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen.

 

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt: 

  • 30 000 Euro für die erste Wohneinheit 
  • jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit 
  • jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit


Zusätzliche Förderung mit individuellem Sanierungsfahrplan pro Wohneinheit sichern!

 

 

 

Konditionen BEG EM mit individuellem Sanierungsfahrplan

 

Zusätzlich 5 % auf die förderfähigen Kosten die 30.000 € übersteigen 

 

Förderfähige Kosten pro Wohneinheit: 

  • 60 000 Euro für die erste Wohneinheit 
  • jeweils 30 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit 
  • jeweils 15 000 Euro ab der siebten Wohneinheit

 

 

 

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) mit zugehöriger Umsetzungshilfe unterstützt Sie bei der Sanierung Ihres Gebäudes und sichert Ihnen Extra Förderung

individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

KfW Zuschuss Nr. 458
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude

Förderkonditionen 

Der Zuschuss setzt sich aus einer Grund­förderung und gegebenen­falls einer oder mehreren Bonus­förderungen 

Grundförderung 30%

Die Grundförderung erhalten Sie immer beim Wechsel auf Erneuerbare Energien

Klimageschwindigkeitsbonus 16%

Sie er­halten den Klima­geschwindig­keits­bonus für Ihre selbst­genutzte Wohn­einheit, wenn Sie

  • Ihre funktions­tüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nacht­speicher­heizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gas­heizung oder Biomasse­heizung aus­tauschen und
  • die alte Heizung fach­gerecht demontiert und ent­sorgt wird.

Für die Er­richtung von Bio­masse­heizungen wird der Klima­geschwindig­keits­bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solar­thermischen Anlage, einer Photo­voltaik-Anlage zur elektrischen Warm­wasser­bereitung oder einer Wärme­pumpe zur Warm­wasser­bereitung und/oder Raum­heizungs­unter­stützung kombiniert werden.

Förderfähige Kosten

  • 28 000 Euro für die erste Wohneinheit*
  • jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit

 

*Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben sinkt für die erste Wohneinheit beginnend ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate

jeweils um 750 Euro. 

Einkommensbonus 

40% - Sie er­halten den Ein­kommens­bonus für Ihre selbst­genutzte Wohn­einheit, wenn Ihr Haushalts­jahres­einkomme* maximal 30.000 Euro beträgt.

 

30% - Sie er­halten den Ein­kommens­bonus für Ihre selbst­genutzte Wohn­einheit, wenn Ihr Haushalts­jahres­einkommen maximal 40.000 Euro beträgt.

 

10% - Sie er­halten den Ein­kommens­bonus für Ihre selbst­genutzte Wohn­einheit, wenn Ihr Haushalts­jahres­einkommen maximal 50.000 Euro beträgt.

 

Kinderfreibetrag

 

Für selbstnutzende Eigentümer, in dessen Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, reduziert sich das anzusetzende zu ver steuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10 000 Euro.

 

 

*Haushalts­jahres­einkommen:

ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbst nutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. 

 

 

Mögliche Heizungstechniken

  • Wärmepumpe
  • Biomasse
  • Solarthermie
  • BHKW
  • Nah-/Fernwärme
  • Hybrid-Heizungen
  • etc.

Antragsberechtigt sind:

  • Privat­personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von be­stehenden Ein­familien­häusern oder von be­stehenden Mehr­familien­häusern sind.
  • Privat­personen, die Eigen­tümer von Eigentums­wohnungen in WEG, sofern der Heizungstausch im Sondereigentum um­gesetzt wird.
  • Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften (WEG), sofern der Heizungstausch im Gemeinschaftseigentum um­gesetzt wird

Ablauf: 

  • Experten beauftragen
  • Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen
  • Registrieren und Zuschuss beantragen
  • Vorhaben umsetzen
  • Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten

Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude 358

Zusätzlich für die bereits bezuschusste BEG Einzelmaßnahme oder der KfW Heizungsförderung einen Förderkredit mit vergünstigtem Zinssatz erhalten!

Konditionen

bis zu 120.000 € Kredit je Wohneinheit 

vergünstigter Zinssatz

zusätzlicher Zinsvorteil bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro

Laufzeiten bis zu 35 Jahren

Jetzt kostenlose Erstberatung vereinbaren!

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